Mit dem Qualifizierungschancengesetz (kurz QCG, ehemals WeGebAU) stärken wir Sie als Beschäftigte oder Unternehmen und ihre Mitarbeitenden bei der Qualifizierung für den Beruf. So qualifizieren wir Mitarbeitende gezielt als „Fachkräfte von morgen“ und beugen dem digitalen Strukturwandel vor, um Ihren Arbeitsplatz im veränderten Berufsbild auch in Zukunft zu erhalten. Mit QCG und dem ergänzenden Arbeit-von-morgen-Gesetz wird im Rahmen der bundesweiten Qualifizierungsoffensive „WEITER.BILDUNG!“ Ihr grundsätzlicher Förderungs-Anspruch unterstützt – Beschäftigte (mit und ohne Berufsabschluss) und Unternehmen profitieren beidseitig:
- Beschäftigte: Ihre geförderte Weiterbildung qualifiziert Sie für die Arbeit von morgen. Sie erhalten weiterhin Ihr volles Gehalt. Die Weiterbildungskosten werden voll oder anteilig durch die Bundesagentur für Arbeit bezahlt
- Unternehmen: Sie schützen Ihre Beschäftigten im digitalen Wandel vor Arbeitslosigkeit und erhalten Fachkräfte und Expertise. Je nach Unternehmensgröße und unter gewissen Voraussetzungen erstattet Ihnen die Bundesagentur für Arbeit bis zu 100 % der Lohn- und Weiterbildungskosten
Wie (viel) wird gefördert?
Als Beschäftigte:r in sozialversicherungspflichtiger Anstellung wird Ihnen mit dem Qualifizierungschancengesetz die Chance zu beruflicher Veränderung geboten, um Sie langfristig auf dem Arbeitsmarkt als Fachkraft zu halten. Nach Antragsstellung bei Ihrer zuständigen Bundesagentur für Arbeit erhalten Sie einen Bildungsgutschein, den Sie im TÜV NORD Schulungszentrum einlösen können. Mit Ihrem Bildungsgutschein wird Ihnen Ihre Weiterbildung finanziert.
Die Weiterbildungskosten teilen sich Unternehmen und die Bundesagentur für Arbeit je Betriebsgröße:
- < 9 Mitarbeitende: bis zu 100 %
- 10 - 249 Mitarbeitende: bis zu 50 %
- 250 - 2.499 Mitarbeitende: bis zu 25 %
- > 2.500 Mitarbeitende: bis zu 15 %
Während der Weiterbildung erhalten Mitarbeitende weiterhin Ihr Gehalt. Die Höhe der Zuschüsse für Betriebe durch die Bundesagentur für Arbeit richtet sich hier ebenfalls an der Betriebsgröße:
- < 9 Mitarbeitende: bis zu 75 %
- 10 - 249 Mitarbeitende: bis zu 50 %
- 250 - 2.499 Mitarbeitende: bis zu 25 %
Der Zuschuss an Unternehmen zu Weiterbildungskosten und Arbeitsentgelt kann dabei noch um bis zu 15 % erhöht werden:
- Erhöhung um 10 %, wenn mindestens ein Fünftel der Beschäftigten betrieblichen Anforderungen an das Arbeitsprofil (teilweise) nicht mehr entsprechen
- Erhöhung um 10 %, wenn ein Zehntel der Beschäftigten von kleinen oder mittleren Betrieben (KMU) betrieblichen Anforderungen an das Arbeitsprofil (teilweise) nicht mehr entsprechen
- Erhöhung von 15 % bei Einhaltung einer der o.g. Punkte sowie bei Vorlage einer Betriebsvereinbarung / Tarif-Regelung zur beruflichen Weiterbildung
Ohne einen der beiden o.g. Punkte sind dennoch 5 % möglich.
Wichtig: Sowohl bei Weiterbildungen mit Berufsabschluss (Umschulungen oder Teilqualifikationen nach TQ1 Güter- oder TQ3 Personenverkehr) als auch für schwerbehinderte und lebensältere Beschäftigte (über 45 Jahre) werden bis zu 100 % bezuschusst.








Wer wird gefördert?
Als Berufstätige:r erhalten Sie Förderung nach QCG, wenn einer der folgenden Punkte auf Sie zutrifft:
- Ohne Berufsabschluss, in Anstellung: Mit Ihrer Weiterbildung haben Sie das Ziel, einen Berufsabschluss nachzuholen
- Mit Berufsabschluss, in Anstellung:
- Ihr Arbeitsplatz und Ihr erlernter Beruf ist durch den digitalen Wandel bedroht. Mit Ihrer (Anpassungs-) Qualifizierung bleiben / werden Sie als Fachkraft am Arbeitsmarkt gehalten
- Eine Fortbildung über Ihren Arbeitsplatz hinaus hilft Ihnen, Fähig- und Fertigkeiten für Ihre berufliche Zukunft zu erlernen
Voraussetzung für Förderung
Die Förderung von Weiterbildung mit QCG ist grundsätzlich eine Ermessensleistung der Bundesagentur für Arbeit. Treffen aber alle Voraussetzungen zu, haben Sie gute Chancen auf finanzielle Unterstützung der Beschäftigten-Qualifizierung. Fünf Faktoren müssen für die Förderung erfüllt sein:
- Maßnahme und Träger (in diesem Fall wir als TÜV NORD Schulungszentrum) müssen zugelassen sein
- Das zu erlernende Wissen in Theorie und Praxis müssen über kurzfristige und ausschließlich auf den Arbeitsplatz bezogene Anpassungsfortbildung hinausgehen
- Der Berufsabschluss muss mindestens 4 Jahr zurückliegen
- Der oder die Beschäftigte dürfen in den letzten 4 Jahren nicht an einer dieser Vorschrift geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen haben
- Die Weiterbildung durch uns als zertifizierten Träger muss mehr als 120 Stunden dauern (innerhalb oder außerhalb des Betriebs möglich)




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