Zweitschriften von Untersuchungsberichten

Was ist eine Zweitschrift und wofür wird sie benötigt?

Eine Zweitschrift wird erstellt, wenn das Original eines Untersuchungsberichts für eine amtliche Fahrzeugprüfung verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist und beispielsweise das Fahrzeug mit allen wichtigen Fahrzeugdokumenten verkauft werden soll.

Bei allen amtlichen Zulassungsvorgängen benötigt das Straßenverkehrsamt grundsätzlich keine Zweitschrift mehr, da der HU-Datensatz dort in elektronischer Form vorliegt. Dies gilt für alle Hauptuntersuchungen seit Oktober 2017 und in der Regel auch für davor durchgeführte Hauptuntersuchungen.

Jede Fahrzeughalterin und jeder Fahrzeughalter kann kostenlos beim KBA online eine Fahrzeugauskunft in Auftrag geben. In der KBA-Auskunft wird auch die Gültigkeit der Hauptuntersuchung angegeben.

Wer kann Zweitschriften anfordern?

Zweitschriften von Untersuchungsberichten dürfen nur an Personen ausgegeben werden, die dazu berechtigt sind:

  • Fahrzeughalter zum Zeitpunkt der Untersuchung
  • aktueller Fahrzeughalter
  • Händler, in dessen Fahrzeugbestand sich das Fahrzeug befindet
  • Person, die in einer entsprechend richterlichen Anordnung genannt ist
  • Behörde (Straßenverkehrsamt, Polizei, Gericht, Staatsanwaltschaft)

Welche Nachweise sind notwendig bei der Beantragung einer Zweitschrift?

Der Nachweis der Berechtigung kann von Privatpersonen erbracht werden durch

  • Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder Teil 2 (Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief)
  • oder einen rechtskräftigen Kaufvertrag
  • plus Personalausweis (oder gleichwertiges Dokument)

Diese Dokumente müssen an den TÜV NORD Stationen vor Ort im Original vorgelegt werden oder bei schriftlichen Anfragen als beglaubigte Kopie zugesandt werden.

Welche Voraussetzungen gelten bei der Erstellung von Zweitschriften?

Die Zweitschrift eines Untersuchungsberichts wird nur in Papierform versendet. Das Dokument wird auf fälschungssicherem Papier der TÜV NORD Mobilität erstellt, gestempelt und abgezeichnet.

  • Einzelne Informationen aus einem Untersuchungsbericht (z.B. Kilometerstand oder Mängel) werden nicht separat herausgegeben.
  • Es wird immer ein vollständiges Dokument erstellt.
  • HU-Berichte sind spätestens 3 Monate nach Ablauf Ihrer Gültigkeit nicht mehr abrufbar.
  • Abnahmeberichte unterliegen der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren.  

Zweitschriften online bestellen

Gerne können Sie bei uns eine Zweitschrift der Hauptuntersuchung anfordern.

Hinweis: Eine Zweitschrift muss bei den Straßenverkehrsämtern nicht mehr vorgelegt werden, da die Ämter auf den HU-Datensatz Zugriff haben.