Besondere Ausgleichsregelung gemäß §§ 63 ff. EEG

Haben Sie Fragen oder Anmerkungen? Kontaktieren Sie uns!
Kostenlose Service-Hotline

Profitieren Sie von der Begrenzung der EEG-Umlage

Stromkostenintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes können unter bestimmten Voraussetzungen eine Begrenzung der EEG-Umlage beim Strom beantragen (Besondere Ausgleichsregelung gem. §§ 63 ff. EEG). 

Ob Ihr Unternehmen zum produzierenden Gewerbe zählt, können Sie der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes in der Ausgabe 2003 entnehmen.

 

Voraussetzungen für die Antragstellung

  • Zugehörigkeit zu den „Unternehmen des produzierenden Gewerbes“ gemäß § 3 Nr. 14 EEG
  • Mindestens eine Gigawattstunde selbst verbrauchte Strommenge an mindestens einer Abnahmestelle
  • Stromkostenintensivität mindestens 14 bzw. 20 Prozent
  • Betrieb eines Effizienzsystems, z.B.:
  • zertifiziertes Energiemanagementsystem gemäß ISO 50001 oder
  • gültige EMAS-Registrierung oder 
  • alternatives System gemäß § 3 SpaEfV (nur bei Unternehmen ≤ 5 Gigawattstunden)

Antragstellung

Der Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt. Alle Informationen zur Antragstellung finden Sie auf der Webseite des BAFA unter der Rubrik "Energie" > „Besondere Ausgleichsregelung“.

 

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage

Zertifizierung
Anrufe aus der Schweiz und Österreich: +49 511 998-61222
Kostenlose Service-Hotline

Tel.: 0800 2457 457
info.tncert@tuev-nord.de