Befähigte Personen – FAQ

Befähigte Personen – FAQ

Beitrag vom 08.06.2023

Zur Themenwelt Unternehmensführung

Was ist eine befähigte Person?

Der § 2 Absatz 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) definiert die befähigte Person folgendermaßen: „Zur Prüfung ‚Befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt.“

Befähigte Personen sind in der Lage, den sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln zu beurteilen, mögliche Gefährdungen zu erkennen und geeignete Maßnahmen zu deren Beseitigung einzuleiten. Sie dürfen auch überwachungsbedürftige Anlagen prüfen. Allerdings gilt das nur, wenn das Gefährdungspotenzial dieser Anlagen als niedrig eingestuft wird.

Wann brauchen Unternehmen befähigte Personen?

Die Betriebssicherheitsverordnung schreibt für viele Arbeitsmittel und Anlagen regelmäßige Prüfungen durch befähigte Personen vor. Denn beschädigte oder nicht fachgerecht gewartete Arbeitsmittel sind ein häufiger Grund für folgenschwere Arbeitsunfälle.

Befähigte Personen tragen entscheidend dazu bei, solche Unfälle zu verhindern. Sie reduzieren Risiken für Mensch und Umwelt und fördern eine sichere Arbeitsumgebung.

Wie bestelle ich eine befähigte Person?

Der/die Arbeitgeber:in bestellt die befähigte Person schriftlich und beschreibt detailliert ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten. Die Bestellung ist aber nur wirksam, wenn die Person die notwendige Sachkunde besitzt. Die Verantwortung dafür liegt bei dem/der Arbeitgeber:in. Grundsätzlich wird eine befähigte Person immer für einen klar definierten Bereich bestellt, zum Beispiel zur Prüfung von Anschlagmitteln, Kranen oder Aufzügen.

Welche Voraussetzungen muss eine befähigte Person erfüllen?

Die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS ) 1203 legt fest, dass nur Fachkräfte zur befähigten Person bestellt werden dürfen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie besitzen eine einschlägige berufliche Ausbildung (Berufsausbildung oder Studium).
  • Sie verfügen über Berufserfahrung mit den betreffenden oder vergleichbaren Arbeitsmitteln.
  • Sie waren zeitnah im Umfeld der Prüfung tätig.

Die befähigte Person muss den Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der von ihm ausgehenden Gefährdungen kennen. Dasselbe gilt für einschlägige Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Diese Fachkenntnisse müssen den aktuellen Regelwerken und Vorschriften entsprechen. Das heißt, sie müssen regelmäßig aufgefrischt werden.

Wie bleibt eine befähigte Person auf dem aktuellen Stand?

Auf welche Art befähigte Personen ihre Fachkenntnis auf dem neuesten Stand halten, ist nicht vorgeschrieben. Wir empfehlen, alle 2 bis 3 Jahre einen Auffrischungskurs zu besuchen.

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Tipp: Befähigte Personen sollten daran denken, sich bei Unterweisungen von Herstellern einen Unterweisungsbeleg ausstellen zu lassen. Nur so können sie aktuelle Fachkenntnis nachweisen.

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