Brennstoffemissionshandelsgesetz 2021 (BEHG)

Brennstoffemissionshandelsgesetz 2021 (BEHG)

Beitrag vom 28.01.2021

Zur Themenwelt Energieeffizienz

Brennstoffemissionshandelsgesetz 2021 – Worum geht´s?

Die Bundesregierung hat die Einführung einer CO₂-Bepreisung für die Sektoren Wärme und Verkehr ab dem Jahr 2021 beschlossen. Die CO₂-Bepreisung soll im Wege eines nationalen Brennstoff-Emissionshandelssystems, das neben dem europäischen Emissionshandelssystem bestehen soll, ab dem Jahr 2021 für die Sektoren Verkehr und Wärme (Non-ETS-Sektoren) eingeführt werden. Das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) erfasst die Emissionen aus der Verbrennung fossiler Heiz- und Kraftstoffe.
 

Interview mit Steuer- und Energierechtexperten Bertil Kapff

Bertil Kapff ist Steuerberater und Senior-Manager bei der WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH.

Brennstoffemissionshandelsgesetz: Welche neuen Aufgaben und Kosten kommen auf die Unternehmen zu?

Bertil Kapff: Zum 01.01.2021 ist das nationale Emissionshandelssystem nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in Deutschland gestartet.

Ziel des Gesetzes ist es, einen Preis für Treibhausgasemissionen für Kraft- und Heizstoffe einzuführen, soweit diese nicht vom europäischen Emissionshandel EU ETS umfasst sind. Der CO₂-Preis, umgangssprachlich auch als CO₂-Steuer bezeichnet, verteuert die Energiepreise für alle Verbraucher fossiler Brennstoffe.

Unternehmen müssen kurzfristig ihre Betroffenheit prüfen und Strukturen zur Abwicklung der neuen Pflichten schaffen.

Welche Produkte verteuern sich durch das BEHG?

Bertil Kapff: Mit dem BEHG wurde ein Preis für Treibhausgasemissionen in den Sektoren Wärme und Verkehr eingeführt. Betroffen sind zunächst Mineralölprodukte wie Benzin, Diesel, Kerosin und Heizöl sowie Erdgas und Flüssiggas. Diese Produkte werden ab 2021 mit dem CO₂-Preis belastet. Ab 2023 kommen zudem Abfälle und feste Brennstoffe wie Mischstoffe und Kohle hinzu. Um erneuerbare Energiequellen zu fördern, fällt der CO₂-Preis dagegen nicht für biogene Brennstoffe an. Auch für elektrischen Strom ist kein CO₂-Preis zu zahlen.

Welche Branchen und Unternehmen sind besonders von dem neuen BEHG betroffen?

Bertil Kapff: Neue Aufgaben und Pflichten kommen insbesondere auf die Inverkehrbringer von Kraft- und Heizstoffen zu. Das sind in erster Linie:

Energieversorgungsunternehmen z. B. Stadtwerke

Mineralölhersteller

Energiehändler

Anders als beim EU-Emissionshandel werden beim Brennstoffemissionshandelsgesetz nicht die Emittenten der Treibhausgase zertifikatepflichtig. Durch diese Struktur wird die Anzahl der unmittelbar Betroffenen deutlich reduziert. Die Zertifikatspflicht knüpft an die Energiesteuerentstehung an. Soweit ein Unternehmen bereits heute Energiesteueranmeldungen abgibt, z. B. für Erdgas oder Ersatzbrennstoffe, so ist es nun zusätzlich verpflichtet für die gleichen Energieerzeugnisse Emissionszertifikate zu erwerben.

Welche Tätigkeiten kommen auf diese Unternehmen zu?

Bertil Kapff: Die zertifikatepflichtigen Inverkehrbringer müssen sich bei der Deutschen Emissionshandelsstelle DEHSt registrieren, jährlich die verheizten Mengen und Kohlenstoffdioxidäquivalente melden sowie hierzu Emissionszertifikate erwerben und bei der Behörde einreichen. Je Tonne Treibhausgas in Tonnen Kohlendioxidäquivalenten ist ein Emissionszertifikat erforderlich. Wie beim europäischen Emissionshandel EU ETS gelten übrigens auch beim BEHG Kohlendioxid CO₂, Methan CH4, Distickstoffoxid N2O, teilfluorierte Kohlenwasserstoffe HFKW, perfluorierte Kohlenwasserstoffe PFC und Schwefelhexafluorid SF6 als zertikatepflichtige Treibhausgase.

Diese Mehrkosten werden an die Energieverbraucher weitergegeben?

Bertil Kapff: Richtig. Die Inverkehrbringer der Kraft- und Heizstoffe müssen den CO₂-Preis in ihren Preiskalkulationen berücksichtigen und auf ihre Kunden abwälzen. Die Abgabe wird somit letztlich vom Endverbraucher getragen. Die Weitergabe der Kosten ist politisch gewollt und soll am Ende den Verbraucher als Verursacher der Emissionen treffen. Durch die schrittweise Verteuerung fossiler Brennstoffe sollen Unternehmen und Privatpersonen motiviert werden, ihren Energieverbrauch soweit möglich zu reduzieren und umweltfreundlichere Alternativen in Betracht zu ziehen. Unter Umständen kann ein Umstieg auf alternative Energieträger oder Elektromobilität bzw. ein Umbau der vorhanden technischen Anlagen rentabel sein.

Was müssen die Unternehmen bezüglich des Brennstoffemissionshandelsgesetzes noch beachten?

Bertil Kapff: Alle Energieverbraucher müssen in erster Linie die steigenden Preise für Kraft- und Heizstoffe in ihren Planungen und Preiskalkulationen berücksichtigen. Betroffen sind vor allem die Kraftstoffverbräuche des Fuhrparks und die Heizstoffverbräuche der Gebäude und Produktionsprozesse. Die Energielieferverträge für den Energiebezug wurden in der Regel bereits durch die Energieversorger angepasst. Industrieunternehmen sollten zudem prüfen, ob der CO₂-Preis bei Energieabgaben an Dritte, z. B. an Mieter, weitergegeben werden kann. In der Praxis bestehen hier jedoch regelmäßig Grenzen.

Daneben ergeben sich insbesondere für energieintensive Unternehmen und Betreiber von bereits unter den europäischen Emissionshandel EU ETS fallenden Anlagen neue Begünstigungsregelungen, um die zusätzlichen Belastungen auszugleichen. Hier gilt es zu prüfen, welche Privilegien in Anspruch genommen werden können und welche Nachweispflichten hierzu zu erfüllen sind.

Das klingt nach viel Arbeit. Sind Vereinfachungsregelungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) vorgesehen?

Bertil Kapff: Bisher sind keine speziellen Schwellenwerte oder Erleichterungen für KMU vorgesehen. Die Betroffenheit für den Emissionshandel richtet sich nicht nach der Unternehmensgröße, sondern nach den in Verkehr gebrachten Brennstoffen. Bei den Nachweispflichten zur Inanspruchnahme der Kompensationen für energieintensive Unternehmen stehen Vereinfachungen zur Diskussion.

Wir hatten schon über die schrittweisen Preiserhöhungen gesprochen. Welche Entwicklungen sind hier genau zu erwarten?

Bertil Kapff: Für die ersten fünf Jahre wurden schrittweise ansteigende Festpreise fixiert. Für 2021 wurden 25 Euro je emittierter Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent festgelegt, für 2022 30 Euro/CO₂-Äquivalent, für 2023 35 Euro/CO₂-Äquivalent, für 2024 45 Euro/CO₂-Äquivalent und für 2025 55 Euro/CO₂-Äquivalent. Es ist hierbei insbesondere zu beachten, dass erworbene Zertifikate in diesem Zeitraum nicht bei der DEHSt zurückgegeben werden können. Stattdessen soll der Handel über sich bildende Sekundärmärkte und Intermediäre erfolgen. Eine genaue Planung der voraussichtlichen Emissionsmengen ist somit von zentraler Bedeutung.

Mit der Einführungsphase soll den betroffenen Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, die Funktionsweisen des Emissionshandels zu erlernen.

In 2026 sollen die Zertifikate innerhalb des Preiskorridors von 55 und 65 Euro/CO₂-Äquivalent versteigert werden. Ab 2027 sollen die Zertifikate dann ohne Preisvorgaben versteigert werden. In dieser Phase soll dann auch das sogenannte Banking und Borrowing der Zertifikate erlaubt sein.

Das klingt sehr kompliziert. Mit welchen Mehrkosten müssen die Unternehmen und privaten Haushalte konkret rechnen?

Bertil Kapff: Pro MWh Erdgas fällt in 2021 ein CO₂-Preis in Höhe 4,55 Euro an. In 2022 steigt die Zusatzbelastung bereits auf 5,46 Euro und dann in 2025 auf 11,83 Euro. Für 100 l Benzin fallen in 2021 Mehrkosten von 5,70 Euro an, in 2022 von 6,84 Euro und in 2025 von 14,82 Euro. Im Vergleich dazu steigen die Kosten für 100 l Dieselkraftstoff in 2021 um 6,69 Euro, in 2022 um 8,03 Euro und in 2025 um 17,40 Euro. Durch die Gegenüberstellung dieser beiden Kraftstoffe wird deutlich, dass das emissionsärmere Benzin weniger stark durch das BEHG belastet wird.

Für eine schnelle Prognose der individuellen Mehrbelastung aus dem BEHG möchte ich noch kurz auf den kostenfreien Online-CO₂-Preis-Rechner hinweisen, den ich gemeinsam mit dem gemeinnützigen Institut für Energietechnik entwickelt habe. Der Rechner kann über die Internet-Seite des Instituts aufgerufen werden.

In den Online-Rechner sind lediglich die voraussichtlichen jährlichen Heiz- und Kraftstoffverbräuche einzutragen und das Programm errechnet automatisch die BEHG-Kosten. Anstelle abstrakter CO₂-Preise liegen sofort greifbare Rechengrößen für die Planung vor.