Dampf- und Drucktechnik - Druckbehälterprüfung

Druckbehälterprüfungen für Hersteller, Betreiber und Investoren

wiederkehrende Prüfung Druckbehälter

Wo Dampf und Druck erzeugt wird, müssen Prüfleistungen in Bezug auf Herstellung, Aufstellung, Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen erfolgen. Unsere Leistungen richten sich an Hersteller, Betreiber und Investoren von:

  • Dampf- und drucktechnischen Anlagen 
    in der Chemie bzw. Petrochemie, in Energieversorgungsunternehmen, in Industrieanlagen, in Stadtwerken und in Klein- und mittelständischen Unternehmen (wiederkehrende Prüfung Druckbehälter)
  • Flüssiggas- und Flüssiggaslagerbehälteranlagen
  • Kraftwerken
  • Biogasanlagen
  • Sonstigen Dampf- und drucktechnischen Anlagen

Unsere Leistungen für Druckbehälter im Überblick

Technische Prüfungen

Neben der Durchführung von technischen Prüfungen an Druckbehältern, Dampferzeugern, Flüssiggaslagerbehältern, Biogas- und Biokraftstoffanlagen sowie deren Systeme und Komponenten, unterstützt TÜV NORD bei der:

  • Abstimmung von geltenden Randbedingungen mit den Behörden
    (z.B. für Genehmigungen oder Zulassungen)
  • Erstellung von Details zum Untersuchungsumfang
  • Erstellung von Prüf- bzw. Überwachungsplänen
  • Prüfung von Fertigungsunterlagen und Dokumentationen
    (z. B. Schweißpläne, Prüffolgepläne, Zeugnisse etc.)
  • Bauüberwachung und Kontrolle der Montage und Installation von Anlagen und Komponenten
  • Kontrolle und Bewertung von Dichtheits- und Festigkeitsprüfungen an Komponenten und Anlagen
  • Kontrolle und Bewertung von sicherheitstechnischen Einrichtungen an Komponenten und Anlagen der gesamten Anlage
Schulung und Weiterbildung

Bei uns hat die Qualifizierung Ihrer Mitarbeiter höchste Wichtigkeit. Aus diesem Grund bietet TÜV NORD Schulungen und Weiterbildungsprogramme im Bereich Dampf- und Drucktechnik an. 

  • Qualifizierung Ihrer Mitarbeiter als befähigte Person zur Prüfung von Druckbehältern und Rohrleitungen nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Fortbildung und Weiterqualifizierung von bisherigen Kesselwärtern als beauftragte Beschäftigte nach §12 Abs. 3 BetrSichV zur Beaufsichtigung von Dampfkesselanlagen
  • Seminare zur BetrSichV
  • Workshops zur Berechnung von drucktragenden Komponenten auf Basis des Programmsystems DIMy mit den Themenschwerpunkten
  • Grundschulung Flanschberechnung
  • Grundschulung Berechnung der Gesamtspannung an Druckbehälter-Stutzenverbindungen
  • Einführung in die Lastwechselbetrachtung
  • Fortbildung und Weiterqualifizierung von bisherigen Sachkundigen nach § 32 DruckbehV zur befähigten Person nach Abschnitt 3 BetrSichV
  • Fortbildung und Weiterqualifizierung von bisherigen Kesselwärtern zur befähigten Person nach Abschnitt 2 BetrSichV zur Beaufsichtigung von Dampfkesselanlagen

Novellierte Betriebssicherheitsverordnung

Die novellierte Betriebssicherheitsverordnung trat im Juni 2015 in Kraft und richtet sich an Arbeitgeber, die Arbeitsmittel bereitstellen und Ihnen gleichgestellte Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen. Für Druckanlagen gelten folgende Neuerungen:

  • Die Definition der Gefährlichkeit der Betriebsmedien ist dem europäischen Recht angeglichen worden (EG-Verordnung 1272/2008).
  • Die Prüfzuständigkeiten sind jetzt in Tabellenform direkt in die Betriebssicherheitsverordnung eingearbeitet.
  • Besichtigungen bzw. statische Druckprüfungen dürfen im Einzelfall durch andere Verfahren ersetzt werden. Das dafür erforderliche Prüfkonzept muss durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) bestätigt werden.
  • Die maximale Prüffrist für Druckbehälteranlagen liegt bei 10 Jahren. Die Prüfung ist in der Regel durch eine ZÜS vorzunehmen.
  • An Kälteanlagen ist zukünftig alle 5 Jahre eine wiederkehrende Anlagenprüfung durchzuführen. Die Prüfung ist in der Regel durch eine ZÜS vorzunehmen. Die bisherige Regelung, dass Druckgeräte und Anlagenteile in Kälteanlagen lediglich bei Instandsetzungen zu prüfen sind, wird beibehalten.
  • Für Prüfungen, die durch befähigte Personen durchgeführt werden können, gilt eine Prüffristbegrenzung von maximal 10 Jahren. (Ausnahme: bei Festigkeitsprüfungen maximal 15 Jahre)

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