Nachhaltigkeit & Umweltschutz
Lange diskutiert, jetzt verabschiedet – wir verraten Ihnen, was in der neuen Ersatzbaustoffverordnung steht.

Jeder Bau eines Gebäudes, einer Straße oder eines anderen technischen Bauwerks verschlingt große Rohstoffmengen. Gleichzeitig entstehen mineralische Abfälle, zum Beispiel als Bodenaushub oder Bauschutt, die sich wiederverwenden lassen. Sie gehören zu den mengenmäßig wichtigsten Abfallgruppen in Deutschland. Die Verwertung dieser Bauabfälle wurde bisher von den einzelnen Bundesländern geregelt.
Die seit 1. August 2023 gültige „Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke“, kurz „Ersatzbaustoffverordnung“ (EBV) ändert dies.. Sie ersetzt erstmalig landesspezifische Vorgaben durch bundeseinheitliche Regelungen und schafft so mehr Rechtssicherheit für die Beteiligten. Sie gibt eindeutige Randbedingungen für den Einsatz von Ersatzbaustoffen im Tiefbau. Sind diese Randbedingungen erfüllt, so ist die Verwendung von Ersatzbaustoffen schadlos für Mensch und Umwelt. Außerdem werden durch den Einsatz von Ersatzbaustoffen die Abfallverwertung im Sinne der Kreislaufwirtschaft gefördert und wertvolle Ressourcen geschont.
Was das bedeutet, wer davon betroffen ist, welche Herausforderungen aber auch Vorteile sich ergeben und warum sich Unternehmen rechtzeitig vorbereiten sollten, erfahren Sie hier.
Nach § 2 Ersatzbaustoffverordnung zeichnen sich mineralische Baustoffe dadurch aus, dass sie als Abfall oder Nebenprodukt in Aufbereitungsanlagen hergestellt werden beziehungsweise bei Baumaßnahmen wie Abriss, Umbau, Rückbau, Ausbau, Neubau oder Erhaltung anfallen, direkt oder nach einer Aufbereitung für den Einbau in technische Bauwerke geeignet und bestimmt sind und direkt oder nach einer Aufbereitung zu den folgenden Stoffen gehören:
Bleibt die Frage, was „technische Bauwerke“ bedeutet.
Laut der Ersatzbaustoffverordnung fallen darunter mit dem Boden verbundene Anlagen. Dazu gehören zum Beispiel Bahnbauwerke, Straßenbauwerke, Parkplätze, Baugruben oder Lärm- und Sichtschutzwälle. Für alle Anlagen gilt: Der Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe muss den Anforderungen der Verordnung entsprechen, um eine schadlose Verwertung sicherzustellen.
Gut zu wissen: Die Ersatzbaustoffverordnung ist Teil der Mantelverordnung. Diese enthält außerdem eine Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung sowie Änderungen der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung. Die Mantelverordnung fasst damit wesentliche Regelwerke zum Bodenschutz sowie zur Ablagerung auf Deponien in einem kohärenten Rechtsrahmen zusammen. Wer Ersatzbaustoffe in Anlagen einbaut oder auf Deponien verbringt, muss alle betroffenen Teile dieser Verordnung kennen. Die Ersatzbaustoffverordnung löst die LAGA M20 in vielen Fällen ab. Analyseverfahren der Ersatzbaustoffverordnung unterscheiden sich z. T. grundlegend von den Vorgaben der LAGA M20 oder der Deponieverordnung. Die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) sowie andere Gremien veröffentlichen praxisbezogene Vollzugshilfen, über die Sie informiert sein sollten.
Die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) verfolgt vor allem folgende Ziele:
Förderung einer ressourcenschonenden Bauweise: Indem sie ein schwer durchschaubares Nebeneinander unterschiedlicher Regelungen durch klare bundeseinheitliche Vorgaben ersetzt und eine Güteüberwachung einführt, soll die Ersatzbaustoffverordnung die Akzeptanz von Ersatzbaustoffen und ihre (höherwertige) Verwendung als Recycling-Baustoffe im Tiefbau erhöhen.
Höhere Wirtschaftlichkeit: Die ökonomische Verwendung von Ersatzbaustoffen und Bodenmaterialien soll Bauprojekte wirtschaftlicher machen.
Schutz von Mensch und Umwelt: Die Verordnung legt fest unter welchen Randbedingungen welche mineralischen Ersatzbaustoffe für welche Bauvorhaben geeignet sind und welche Grenzwerte für Schadstoffe eingehalten werden müssen, um eine Gefährdung von Mensch und Umwelt, speziell bei erdnahen Anwendungen, auszuschließen.
„Wie sich diese Ziele am besten erreichen lassen, wurde lange erarbeitet.“ , stellt Dr. Rolf Vieten, Experte für die Ersatzbaustoffverordnungfest.
Die von der Ersatzbaustoffverordnung betroffenen Unternehmen lassen sich vor allem in zwei Gruppen einteilen:
Unternehmen, die mineralische Ersatzbaustoffe herstellen: Aufbereitungsanlagen für Recycling-Baustoffe, Entsorgungsbetriebe, metallerzeugende Industriebetriebe und auch Abfallverbrennungsanlagen. In fast allen Fällen sind hier die Anforderungen der Güteüberwachung zur erfüllen.
Verwender von Ersatzbaustoffen: vor allem Tiefbau-, Straßenbau- und Gleisbaubetriebe. Sie sind dafür verantwortlich, dass die in Anlagen eingebauten Materialien den jeweils geltenden Anforderungen der Verordnung entsprechen und die ordnungsgemäße Dokumentation sichergestellt wird.
Weitere Beteiligte sind zum Beispiel Umweltlabore, Abfallbehörden, Architekten-, Ingenieur- und Planungsbüros sowie Deponiebetreiber.
Seit dem 1. August 2023 sind die Vorgaben der Verordnung verpflichtend. Das bedeutet, betont Dr. Rolf Vieten, dass sie bei allen Tiefbaumaßnahmen, bei denen mineralische Ersatzbaustoffe eingesetzt werden, beachtet werden müssen. Nur in wenigen Fällen gelten erweiterte Übergangsfristen.
Als eine der wichtigsten Neuerungen sieht Dr. Rolf Vieten die Möglichkeiten der Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen sowie die Einführung der Art und Klasse der mineralischen Ersatzbaustoffe mit der dazugehörigen Analytik. Die EBV gibt klare Vorgaben, in welchen Einbauweisen auch höhere Materialklassen schadlos verwertet werden können.
Um die Einhaltung von Schadstoff-Grenzwerten sicherzustellen, sieht die Verordnung eine Güteüberwachung vor, die aus drei Teilen besteht:
Neu sind allgemein die konkreten Vorgaben. Die Ersatzbaustoffverordnung schafft einen festen bundeseinheitlichen Rahmen für die Herstellung und die Verwendung von Ersatzbaustoffen. Dazu enthält sie zahlreiche Tabellen, beispielsweise zu Materialwerten und Einsatzmöglichkeiten von Ersatzbaustoffen.
Einzelne Absätze der Verordnung regeln dabei sehr konkret, welche Nachweise in welcher Form zu erbringen sind – etwa in den Absätzen zu den Einbauweisen oder in den Absätzen zu den Anforderungen an die Güteüberwachung.
Der korrekte Umgang mit den neuen Stoffklassen und den möglichen Einbauweisen fordert alle Beteiligten.
„Die Ersatzbaustoffverordnung macht die Herstellung und Verwendung von Ersatzbaustoffen nicht unbedingt komplizierter“, fasst Dr. Rolf Vieten zusammen. „Aber sie verlangt von betroffenen Unternehmen genauso wie von Behörden eine Umstellung.“ Genau Kenntnis der EBV erlaub es die Möglichkeiten der EBV zu nutzen. Unter Einhaltung der Randbedingungen der EBV bieten definierte Einbauweisen in technischen Bauwerken die Möglichkeit mineralische Ersatzbaustoffe schadlos zu verwerten. So können auch höhere Materialklassen zum Einsatz kommen.
Den Beteiligten rät Dr. Rolf Vieten vor allem, sich rechtzeitig mit den Inhalten der Verordnung auseinanderzusetzen, am besten im Rahmen einer Schulung. Außerdem könne es sinnvoll sein, schon im Vorfeld zuständige Behörden zu kontaktieren, zum Beispiel wenn ein größeres Bauvorhaben geplant sei. In diesem Fall empfiehlt Dr. Rolf Vieten auch, mit Zulieferern und anderen Partnern Kontakt aufzunehmen. Denn letztendlich lassen sich die Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) nur einhalten, wenn alle Beteiligten mit ihnen vertraut sind und gemeinsam die neuen Herausforderungen meistern. Dabei lohnt es sich, auch die angrenzenden Regelungen – von der Deponieverordnung bis hin zu den bodenschutzrechtlichen Absätzen der Mantelverordnung – im Blick zu behalten, da der Einbau in Anlagen häufig mehrere Verordnungen gleichzeitig berührt.
Eine gründliche Vorbereitung vereinfacht die Umsetzung in die Praxis und ist ein wichtiger Beitrag zu einem zukunftsweisenden Ressourcenmanagement im Sinne der Kreislaufwirtschaft.

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