Ersatzbaustoffverordnung 2023: Überblick und Tipps

Ersatzbaustoffverordnung 2023: Überblick und Tipps

Beitrag vom 19.05.2023

Zur Themenwelt Umweltschutz

Ersatzbaustoffverordnung: Was sie für Unternehmen bedeutet

Jeder Bau eines Gebäudes, einer Straße oder eines anderen technischen Bauwerks verschlingt große Rohstoffmengen. Gleichzeitig entstehen mineralische Abfälle, zum Beispiel als Bodenaushub oder Bauschutt, die sich wiederverwenden lassen. Sie gehören zu den mengenmäßig wichtigsten Abfallgruppen in Deutschland. Die Verwertung dieser Bauabfälle wurde bisher von den einzelnen Bundesländern geregelt.  

Die ab 1. August 2023 gültige „Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke“, kurz „Ersatzbaustoffverordnung“ (EBV), soll dies ändern. Sie ersetzt erstmalig landesspezifische Vorgaben durch bundeseinheitliche Regelungen und schafft so mehr Rechtssicherheit für die Beteiligten. Außerdem soll sie Mensch und Umwelt schützen und, indem sie die Abfallverwertung im Sinne der Kreislaufwirtschaft fördert, wertvolle Ressourcen schonen. 

Was das bedeutet, wer davon betroffen ist und warum sich Unternehmen rechtzeitig vorbereiten sollten, erfahren Sie hier. 

Was sind Ersatzbaustoffe? – Definition

Nach § 2 Ersatzbaustoffverordnung zeichnen sich mineralische Baustoffe dadurch aus, dass sie 

  • als Abfall oder Nebenprodukt in Aufbereitungsanlagen hergestellt werden beziehungsweise bei Baumaßnahmen wie Abriss, Umbau, Rückbau, Ausbau, Neubau oder Erhaltung anfallen, 

  • direkt oder nach einer Aufbereitung für den Einbau in technische Bauwerke geeignet und bestimmt sind und 

  • direkt oder nach einer Aufbereitung zu den folgenden Stoffen gehören:  

  • Hochofenstückschlacke
  • Hüttensand
  • Stahlwerksschlacke 
  • Gießerei-Kupolofenschlacke 
  • Kupferhüttenmaterial 
  • Gießereirestsand 
  • Schmelzkammergranulat aus der Schmelzfeuerung 
  • Steinkohlenkesselasche 
  • Steinkohlenflugasche 
  • Hausmüllverbrennungsasche 
  • Recycling-Baustoff 
  • Baggergut 
  • Gleisschotter 
  • Ziegelmaterial 
  • Bodenmaterial 

Bleibt die Frage, was „technische Bauwerke“ bedeutet.  

Laut der Ersatzbaustoffverordnung fallen darunter mit dem Boden verbundene Anlagen. Dazu gehören zum Beispiel Bahnbauwerke, Straßenbauwerke, Parkplätze, Baugruben oder Lärm- und Sichtschutzwälle.  

Gut zu wissen: Die Ersatzbaustoffverordnung ist Teil der Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz. Diese enthält außerdem eine Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung sowie Änderungen der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung. 

Hintergrund und Ziele der Ersatzbaustoffverordnung – Zusammenfassung

Die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) verfolgt vor allem folgende Ziele:  

  • Förderung einer ressourcenschonenden Bauweise: Indem sie ein schwer durchschaubares Nebeneinander unterschiedlicher Regelungen durch klare bundeseinheitliche Vorgaben ersetzt, soll die Ersatzbaustoffverordnung die Akzeptanz von Ersatzbaustoffen und ihre (höherwertige) Verwendung als Recycling-Baustoffe erhöhen.  

  • Höhere Wirtschaftlichkeit: Die ökonomische Verwendung von Ersatzbaustoffen und Bodenmaterialien soll Bauprojekte wirtschaftlicher machen. 

  • Schutz von Mensch und Umwelt: Die Verordnung legt fest, welche Ersatzbaustoffe für welche Bauvorhaben geeignet sind und welche Grenzwerte für Schadstoffe eingehalten werden müssen, um eine Gefährdung von Mensch und Umwelt, speziell bei erdnahen Anwendungen, zu vermeiden. 

Darüber, wie sich diese Ziele am besten erreichen lassen, wurde lange gestritten. „Seit etwa 15 Jahren ist die Ersatzbaustoffverordnung in der Diskussion“, stellt Dr. Rolf Vieten, Sachverständiger der TÜV NORD EnSys GmbH & Co. KG, fest.  

Wer ist wann von der ErsatzbaustoffV betroffen?

Die von der Ersatzbaustoffverordnung betroffenen Unternehmen lassen sich vor allem in zwei Gruppen einteilen:  

  • Unternehmen, die Ersatzbaustoffe herstellen: Aufbereitungsanlagen für Recycling-Baustoffe, Entsorgungsbetriebe, metallerzeugende Industriebetriebe und Abfallverbrennungsanlagen 

  • Verwender und Erzeuger von Ersatzbaustoffen: vor allem Tiefbau-, Straßenbau- und Gleisbaubetriebe

Weitere Beteiligte sind zum Beispiel Umweltlabore, Abfallbehörden, Architekten-, Ingenieur- und Planungsbüros sowie Deponiebetreiber. 

Das Datum der Einführung ist übrigens für alle gleich. Ab 1. August 2023 sind die Vorgaben der Verordnung verpflichtend. Das bedeutet, betont Dr. Rolf Vieten, dass sie bei vielen Bauvorhaben, die jetzt schon in Planung sind, beachtet werden müssen. Nur in wenigen Fällen gelten erweiterte Übergangsfristen.  

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Als eine der wichtigsten Neuerungen sieht Dr. Rolf Vieten die Einführung neuer Stoffgruppen an. Weitere Änderungen ergeben sich für die Probenahme und auch die Laboranalytik. Analysemethoden und Zuordnungswerte hätten sich zum Teil deutlich geändert, nicht zuletzt aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse. 

Um die Einhaltung von Schadstoff-Grenzwerten sicherzustellen, sieht die Verordnung eine Güteüberwachung vor, die aus drei Teilen besteht: 

  • einem Eignungsnachweis 
  • regelmäßigen werkseigenen Produktionskontrollen 
  • regelmäßigen Fremdüberwachungen durch eine Überwachungsstelle 

Neu sind allgemein die konkreten Vorgaben. Im Gegensatz zu früher schafft die Ersatzbaustoffverordnung 2023 einen festen bundeseinheitlichen Rahmen für die Herstellung und die Verwendung von Ersatzbaustoffen. Dazu enthält sie zahlreiche Tabellen, beispielsweise zu Materialwerten, Einsatzmöglichkeiten von Ersatzbaustoffen in Abhängigkeit von der Grundwasserdeckschicht oder Untersuchungsverfahren. Der korrekte Umgang mit den neuen Stoffklassen und den möglichen Einbauweisen fordert alle Beteiligten.  

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Unsere Seminar-Empfehlungen für Sie

Einstieg in die Ersatzbaustoffverordnung (EBV)

Dieses Seminar zur Ersatzbaustoffverordnung (EBV) informiert Sie umfassend über die neuen Anforderungen, die sich aus der neuen Ersatzbaustoffverordnung ergeben, um Sie optimal auf Ihre neuen Pflichten vorzubereiten. Sie erfahren, welche Paragraphen der EBV für Ihren Arbeitsbereich relevant sind und welche Aufgaben bei der Herstellung und Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen zu erfüllen sind.

Entsorgungsfachbetriebe – Fortbildung nach EfbV/AbfAEV

Mit diesem behördlich anerkannten Lehrgang erhalten Sie Ihren Fachkundenachweis als verantwortliche Person in einem Entsorgungs- oder Entsorgungsfachbetrieb. Sie erfüllen damit die Anforderungen des Fachkundenachweises nach § 9 Abs. 3 EfbV bzw. § 5 Abs. 3 AbfAEV. Weiterhin aktualisieren Sie Ihre Kenntnisse über Änderungen und Neuerungen relevanter Rechtsvorschriften.

LAGA PN 98 – Lehrgang zur Probenahme

In unserem Lehrgang erlangen Sie die erforderliche Sachkunde für die Probenahme fester Abfälle gemäß der LAGA PN 98, welche u. a. in der Deponieverordnung gefordert ist. Darüber hinaus werden Ihnen die Inhalte und Anforderungen auf der darauf aufbauenden DIN-Norm  DIN 19698 vermittelt. Diese Norm basiert auf der LAGA PN 98, ergänzt diese um weitere Strategien und enthält zahlreiche Änderungen. Neben den rechtlichen Anforderungen und der Normenübersicht erlernen Sie die Grundlagen der Probenahme und erhalten einen Überblick über ausgewählte Schadstoffe und Kontaminationen. Eine praktische Übung bereitet Sie optimal auf die korrekte Abfallprobenahme vor. Nach Abschluss der Schulung sind Sie für eine gesetzes- und normkonforme Probenahme qualifiziert. Auch lernen Sie die Anforderungen an die Verwertung von mineralischen Abfällen für Bodenmaterial wie auch die Grenzwerte der Deponieverordnung kennen, sodass Sie die Analyseergebnisse einschätzen können.

Rechtzeitig informieren ist entscheidend

„Die Ersatzbaustoffverordnung macht die Herstellung und Verwendung von Ersatzbaustoffen nicht unbedingt komplizierter“, fasst Dr. Rolf Vieten zusammen. „Aber sie verlangt von betroffenen Unternehmen genauso wie von Behörden eine Umstellung.“ Leider gäbe es bisher kaum Handreichungen für die Umsetzung der Verordnung in der Praxis.  

Unternehmen rät Dr. Rolf Vieten vor allem, sich rechtzeitig mit den Inhalten der Verordnung auseinanderzusetzen, am besten im Rahmen einer Schulung. Außerdem könne es sinnvoll sein, schon im Vorfeld zuständige Behörden zu kontaktieren, zum Beispiel wenn ein größeres Bauvorhaben geplant sei. In diesem Fall empfiehlt Dr. Rolf Vieten auch, mit Zulieferern und anderen Partnern Kontakt aufzunehmen. Denn letztendlich lassen sich die Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) nur einhalten, wenn alle Beteiligten mit ihnen vertraut sind. Eine gründliche Vorbereitung vereinfacht die Umsetzung in die Praxis und ist ein wichtiger Beitrag zu einem zukunftsweisenden Ressourcenmanagement. 

Ihr Ansprechpartner

Georg KlingbergTÜV NORD Akademie GmbH & Co. KG
Produktmanager Umweltschutz, Arbeits- und Gesundheitsschutz
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