EEG-Novelle 2021 – diese Folgen hat die Reform für Unternehmen

EEG-Novelle 2021 – diese Folgen hat die Reform für Unternehmen

Beitrag vom 04.02.2021

Zur Themenwelt Energieeffizienz

Das bedeutet die Reform für Unternehmen

Seit Anfang des Jahres ist die EEG-Novelle 2021 in Kraft. Die Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) soll die Energiewende beschleunigen und dafür sorgen, dass Deutschland seine ehrgeizigen Ziele erreicht. Dabei haben die beschlossenen Änderungen eine Reihe von Auswirkungen für Unternehmen. Und zwar nicht nur jene, die Photovoltaik-Anlagen betreiben, sondern beispielsweise auch solche mit einem hohen Strombedarf, die auch in Zukunft auf eine Befreiung von der EEG-Umlage hoffen.

Wir haben mit dem auf Energierecht spezialisierten Rechtsanwalt Stefan Ulrich darüber gesprochen, worin diese Auswirkungen bestehen – zum Beispiel hinsichtlich EEG-Umlage und Eigenverbrauch – und was betroffene Unternehmen besonders beachten sollten.
 

Worin bestehen die Ziele der EEG-Novelle 2021?

An der Zielsetzung des EEG hat sich mit der Reform nichts geändert. Nach wie vor ist dieses laut Stefan Ulrich „als Finanzierungsinstrument gewissermaßen der Motor der deutschen Energiewende“. Allerdings wurden einige Ziele konkretisiert. So soll Deutschland bis 2050 treibhausgasneutral sein. Bereits 2030 sollen 65 Prozent des Strombedarfs aus erneuerbaren Quellen stammen.

Auch das Kerninstrument, um diese ambitionierten Ziele zu erreichen, bleibt dasselbe: die EEG-Umlage, durch die die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen gefördert wird. Sie stellt die größte Position bei den Stromkosten dar und ist für Unternehmen ein entscheidender Kostenfaktor.

EEG-Umlage, Eigenverbrauch und die Besondere Ausgleichsregelung – Konsequenzen der EEG-Novelle 2021 für Unternehmen

Eine mittelbare Auswirkung der EEG-Novelle 2021 betrifft die Höhe der EEG-Umlage selbst. Diese sinkt auf 6,5 Cent pro Kilowattstunde.

Wichtiger für viele Unternehmen sind allerdings Änderungen an anderer Stelle, zum Beispiel dann, wenn es um eine Reduzierung von Förderkosten geht.

Fördermechanismen

Stefan Ulrich hebt in Bezug auf die EEG-Novelle und Fördermechanismen folgende Punkte hervor:

  • EEG-Umlage bei Eigenverbrauch von Photovoltaik: Im Bereich Photovoltaik werden die Grenzen der Anlagengröße für EEG-Umlage-befreiten Anlagenverbrauch nach oben gesetzt – auf 30 statt wie bislang 10 Kilowatt. Damit kommt es zu einer deutlichen Anhebung der Bagatellgrenze für eigenverbrauchten Strom aus kleinen Anlagen. Das heißt, die EEG-Umlage entfällt für Eigenversorgung aus EE-Anlagen bis 30 kW – zumindest für bis zu 30 MWh. „Eine erfreuliche Korrektur des ursprünglichen Entwurfs auf der gesetzgeberischen Zielgeraden“, so Ulrich.  
  • Keine Vergütung bei negativen Börsenstrompreisen: Anders als bisher gibt es in Zukunft keine Vergütungen für EEG-Umlagen bei negativen Börsenstrompreisen. „Aus fiskalischer Sicht macht das Sinn“, so Stefan Ulrich. „Sollte es zu solchen negativen Börsenstrompreisen kommen, kann es aber sein, dass sich meine Anlage nicht rechnet, weil ich dann keine Vergütung für den Strom bekomme.“
  • Alternativen zu bisherigen Vermarktungs- und Einspeisungskonzepten: Viele Vergütungskonzepte waren auf 20 Jahre angelegt und laufen nun aus. „Da hält das Gesetz diverse Alternativen zu den bisherigen Vermarktungs- und Einspeisekonzepten bereit, um die Unternehmen etwas sanfter in den freien Markt gleiten zu lassen, damit sie nicht sofort in die Position wechseln müssen, in der sie ihren Strom auf dem freien Markt anbieten und verkaufen müssen.“ Eine überraschende Last-Minute-Änderung stellt die Anschlussförderung für im Grundsatz ausgeförderte Altholzanlagen für die Jahre 2021 bis 2025 dar.

Ausschreibungen

Lange war geplant, mit der EEG-Novelle 2021 Ausschreibungen schon für Photovoltaik-Anlagen ab 500 Kilowatt verpflichtend zu machen – eine Änderung, von der die Solarbranche befürchtete, dass sie den Ausbau von Photovoltaik-Anlagen in Deutschland bremsen könnte. Kurz vor Schluss ist der Gesetzgeber „zurückgerudert“. Die neue Schwelle liegt nun bei 750 Kilowatt und gilt ab dem 1. April 2021 für Photovoltaik-Anlagen an und auf Gebäuden. Damit gilt für viele Anlagen das ursprüngliche System weiter und auch das gesetzlich normierte Ausschreibungsvolumen dürfte ausreichen.

Besondere Ausgleichsregelung

Stromkostenintensive Unternehmen können durch einen Antrag für das Folgejahr eine Reduzierung der EEG-Umlage beantragen. Dafür müssen sie einen hohen Stromverbrauch nachweisen.

An dieser Stelle betrachtet Stefan Ulrich, der sich besonders mit der Energiekostenoptimierung energieintensiver Unternehmen beschäftigt, die Änderungen des EEG als deutliche Verbesserung für betroffene Unternehmen – gerade angesichts der Tatsache, dass das Jahr 2020 in vielen Fällen nicht nur zu wirtschaftlichen Problemen, sondern auch zu einem niedrigen Stromverbrauch geführt hat:

  • Die Schwelle der Stromkostenintensität wird in den nächsten drei Jahren jeweils 1 Prozent nach unten gesetzt, von 14 Prozent im Jahr 2021 auf 11 Prozent im Jahr 2024.
  • Zusätzlich bringt die EEG-Novelle 2021 die „2 aus 3-Regel” mit. Unternehmen müssen nun als Datenbasis für ihren Antrag nur noch zwei von den letzten drei Geschäftsjahren statt alle drei nehmen. Sie können sich also beispielsweise dafür entscheiden, dass das Krisenjahr 2020 und sein geringer Stromverbrauch für den Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage 2022 nicht berücksichtigt wird.
  • Das Energiemanagementzertifikat ist nach wie vor notwendig. Aber es kann in Zukunft nachgereicht werden. Das mag im ersten Moment wie eine Kleinigkeit wirken, doch Stefan Ulrich zufolge stellt es eine große Erleichterung dar: „Wenn ich in der Vergangenheit das Energiemanagementzertifikat mit sämtlichen Auditberichten nicht richtig hochgeladen habe, wurde mir der gesamte Antrag abgelehnt. Das hat Unternehmen im schlimmsten Fall viele Millionen Euro gekostet.“

Außerdem gibt es noch eine gute Nachricht für 2021.

Letzter Aufschub bis zur Messpflicht

Praktisch im letzten Moment wurde außerdem die Übergangspflicht bis zur gefürchteten Messpflicht bis zum 31.12.2021 verlängert. Das bedeutet, dass Unternehmen, die von einer Reduzierung der EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energie-Gesetz profitieren – zum Beispiel als Eigenversorger mit eigener Stromerzeugung oder durch die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) –, noch etwas Zeit haben, bis sie mithilfe geeichter Zähler privilegierte von nicht privilegierten Strommengen abgrenzen müssen.

Diesen letzten Aufschub sollten betroffene Unternehmen laut Stefan Ulrich unbedingt nutzen – nicht nur um die notwendige Technik zu installieren, sondern auch um Messkonzepte zu erstellen. Denn sonst könnte schon der Getränkeautomat in der Kantine eine Privilegierung zunichtemachen. Davon abgesehen rechne sich schon jetzt das exakte Messen relativ gegenüber des „Schätzens“ in Form eines systematischen Überschätzens mit Sicherheitszuschlag. Damit zahlt sich eine frühe Umstellung aus.

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