Corona-Prämie richtig nutzen

Corona-Prämie richtig nutzen

Beitrag aktualisiert am 13.12.2021

Zur Themenwelt Unternehmensführung

FAQ zur Corona-Prämie

Bis zum 31.03.2022 haben Arbeitgebende die Möglichkeit, ihren Mitarbeitenden eine gesonderte Corona-Prämie zukommen zu lassen. Was dies im Detail bedeutet und wie die Prämie sinnvoll genutzt werden kann, erklärt Vergütungsexperte Stefan Fritz.

Vergütungsexperte Stefan Fritz

Weitere Informationen: 

Welche Unternehmen können die Corona-Prämie auszahlen?

"Das Steuerrecht billigt grundsätzlich allen Unternehmen zu, ihren Mitarbeitern die Prämie zukommen zu lassen. Es gibt hier, auch wenn dies oft vermutet wird, keine Unterscheidung hinsichtlich Corona-Gewinnern oder Corona- Verlierern, Unternehmen und deren Mitarbeiter, die besonderen Belastungen tragen, oder eine andersartige Abgrenzung. Dies ist die steuerrechtliche Betrachtung. Darüber hinaus integriert der ein oder andere Tarifvertrag die Auszahlung einer Corona-Prämie, wie z.B. in der Bauindustrie.“

Welchen Umfang hat die Corona-Prämie?

"Die Höhe der Prämie ist auf € 1.500 je Mitarbeiter und Beschäftigtenverhältnis begrenzt. Somit kann ein Mitarbeiter, der mehrere Beschäftigungsverhältnisse eingegangen ist, die Prämie auch durchaus mehrfach erhalten. Eine spätere Aufrechnung z.B. über die Einkommensteuererklärung erfolgt nicht. Diese Ausgestaltung ist historisch einzigartig und sollte, soweit es den Unternehmen finanziell möglich ist, auch genutzt werden. Eine vergleichbare Möglichkeit, seinen Mitarbeitern etwas Gutes zu tun, wird so schnell nicht wieder kommen."

Welche Vorteile entstehen aus der Prämie?

„Die Zuwendung ist vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei. Auch im Rahmen der Jahreseinkommensteuererklärung erfolgt keine Hinzurechnung, wie z.B. beim Kurzarbeitergeld. Daher sollten die Unternehmen zuerst die Prämie auszahlen und sich dann dem Kurzarbeitergeld zuwenden."

Was ist steuerlich zu beachten?

„Es gibt wenige Vorgaben in diesem Bereich. Insgesamt ist die Thematik recht übersichtlich und birgt wenige Hürden. So ist zu beachten, dass die Prämie spätestens bis zum 31.03.2022 ausgezahlt werden muss. Die Auszahlung kann in Teilbeträgen oder in Form eines Einmalbetrages erfolgen.

Darüber hinaus ist die Auszahlung im Lohnkonto aufzuzeichnen, was aber eigentlich selbstverständlich sein sollte. Nicht erlaubt ist die Aufrechnung mit anderen Entgeltverpflichtungen, die z.B. arbeitsvertraglich oder tariflich bestehen. Selbst Geringfügig Beschäftigte können Nutznießer der Prämie sein, ohne dass ihre Stellung bzw. ihr Lohnsteuerlicher Status hierdurch beeinträchtigt wird. Ebenso ist die Ausreichung der Prämie eine ganz eigene Position im Rahmen des Steuerrechts. Es besteht somit keine Wechselwirkung mit Sachzuwendungen oder anderen „Steuersparmodellen."

Wie kann die Prämie intelligent verwendet werden?

„Geld ausgeben ist bekanntlich nicht schwer. Dies sinnvoll zu tun aber meistens schon. Als Vergütungsexperte habe ich hier im Hinterkopf, die Prämienauszahlung z.B. mit Erfolgs- oder Leistungsfaktoren zu verknüpfen. Auch die Unternehmenszugehörigkeit kann eine sinnvolle Grundlage für die Berechnung der individuellen Prämienhöhe sein.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass das Steuerrecht auch nicht zur Auszahlung der Prämie. Als Fan der Thematik „Mitarbeiterkapitalbeteiligung“ rate ich auch hier gerne dazu, die Corona- Prämie als Einstieg in dieses Thema zu nutzen. Positive Effekte auf Mitarbeitermotivation und –identifikation sowie die Stärkung des Eigenkapitals machen diese Themenwelt sehr attraktiv."